Sie sind im Befehlsverfahren nicht zu hören, zumal die über Jahre gehandhabte Umsetzung des Dienstbarkeitsvertrags von 1986 keinesfalls offensichtlich gegen den massgeblichen Vertragsinhalt verstösst. Namentlich muss etwa aus der nicht zentimetergenauen Bezeichnung der Fahrspur zwischen den Parkplätzen oder aus Art. 3 des Dienstbarkeitsvertrages von 1986 nicht zwingend folgen, eine 3 m breite Fahrspur genüge den Anforderungen. Auf der anderen Seite haben die Parteien das Fahr- und Fusswegrecht damals mit dem beigelegten Plan auf die gesamte gelb umrandete Fläche ausgedehnt. Es ist mithin nichts zweifelsfrei Schlüssiges zugunsten einer der Parteien aus dem Vertragstext abzuleiten.