Die derartige tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit stellt somit den zu schützenden (Rechts-) Besitz dar. Als X. und Y. die Veränderungen an den Markierungen der Parkplätze vornahmen, zeichneten sie diese so ein, dass sie in den gelb eingezeichneten Bereich des Dienstbarkeitsvertrags von 1986 hinein ragen. Diese Ausdehnung der Parkfläche ist ohne Zweifel dazu geeignet, Parkierende dazu zu veranlassen, ihr Fahrzeug so abzustellen, dass sich Teile davon in der Fläche des ab dem Jahr 1986 gelebten Fuss- und Fahrwegrechts befinden. Die Berechtigte muss dies nicht dulden. Vielmehr ist die Anordnung der Kreispräsidentin zu Recht erfolgt.