PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c). Die Ansprüche brauchen sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit zu ergeben. Es reicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung gewonnen werden können. Wenn ein Anspruch Seite 7 — 11 aber auch durch Auslegung nicht restlos eindeutig belegt werden kann, ist er abzuweisen. Der Ansprecher hat sich dann an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. PKG 2001 Nr. 39).