Bei Grunddienstbarkeiten, die mit Sachbesitz verbunden sind, ist das Besitzesrecht ohnehin anwendbar. Wo Sachbesitz fehlt, kommt es für die Anwendung des Besitzesrechts auf die tatsächliche Ausübung des Rechts an (Rechtsbesitz; vgl. Stark, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 919 ZGB; Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N. 47 ff. zu Art. 919 ZGB). Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann die Besitzende gegen die Störenden Klage erheben, auch wenn diese ein Recht zu haben behaupten. Die Klage geht auf Beseitigung und zukünftige Unterlassung der Störung sowie Schadenersatz (Art. 928 Abs. 1 und 2 ZGB).