4. X. und Y. machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angeordnet, die Parkplatzmarkierung sei an den alten Ort zurückzuversetzen, so wie sie das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle _ vorsehe. Sie vergessen dabei, dass sie sich in einem Besitzesschutzverfahren befinden: