2. X. und Y. beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2009 die Durchführung eines Augenscheins auf der Parzelle _ in A. (vgl. act. 01 Ziff. VI.C). Ein solcher erübrigt sich jedoch. Die tatsächliche Situation lässt sich vorliegend in ausreichendem Masse den eingereichten Fotos und Unterlagen entnehmen. Abgesehen davon führte bereits die Kreispräsidentin einen Augenschein durch. Auf ihre Feststellungen zu den Gegebenheiten vor Ort kann ohne Weiteres abgestellt werden. Von der Durchführung eines erneuten Augenscheins durch den Einzelrichter in Zivilsachen kann daher abgesehen werden, womit gleichzeitig gesagt ist, dass der Antrag abgewiesen wird.