Seite 4 — 11 In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 stellt Z. den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt zur Begründung an, das Fuss- und Fahrwegrecht beinhalte nach dem Dienstbarkeitsvertrag von 1986 nicht mehr nur die Freihaltung einer 3 m breiten Fahrspur, sondern die Freihaltung der gesamten gelb eingezeichneten Fläche.