Seite 3 — 11 Zur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des anerkannten Aufwands einen Fehler gemacht. Denn bereits 7 Stunden à Fr. 240.― würden bei Aufrechnung der Mehrwertsteuer den im Dispositiv zugesprochenen Betrag von 1'800.― übersteigen. Zudem sei der notwendige Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren höher als die anerkannten 7 Stunden gewesen. Der in der vorgelegten detaillierten Aufwandzusammenstellung vom 10. Oktober 2009 geltend gemachte Aufwand von 20¼ Stunden sei keineswegs übermässig, sondern dem Verfahren angemessen.