Durch die neu nachgezeichneten Parkfelder und Leitlinien in die Nähe des Zugangsweges zur Parzelle _, besteht eine bessere Klarheit, wo sich die 3.2 bis 3.4 m breite Fahrgasse befindet, in der sich kein Fahrzeug befinden darf. Auch durch das zusätzlich eingezeichnete Parkfeld wird der notwendige Wendeplatz in keiner Weise beeinträchtigt – weist dieser doch eine Breite von mind. 3.3 m aus. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“