D. Am 15. September 2009 nahmen X. und Y. zum Gesuch von Z. Stellung und begehrten Folgendes: „1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, da das Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle _, Grundbuch A., in keiner Weise beeinträchtigt wird. Durch die neu nachgezeichneten Parkfelder und Leitlinien in die Nähe des Zugangsweges zur Parzelle _, besteht eine bessere Klarheit, wo sich die 3.2 bis 3.4 m breite Fahrgasse befindet, in der sich kein Fahrzeug befinden darf.