Um diese Umgestaltung der Parkflächeneinteilung auf der Parzelle _ zu beseitigen bzw. wieder den Zustand vor der neuen Markierung der Parkflächen herzustellen, beantragte Z. beim Kreisamt A. mit einem Gesuch betreffend Besitzesschutz vom 31. August 2009, was folgt: „1. Den Gesuchsgegnern sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu befehlen, die auf der Parzelle _, Grundbuch A., vorgenommenen Parkplatzmarkierungen insoweit rückgängig zu machen, wie sie das Fuss und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle _, Grundbuch A., gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 1986