{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-246_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_246_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_246", "Checksum": "6097df49d473551c06800f805cf30a57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 01.12.2009 ERZ 2009 246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "f8c66f7206e1b18e2653b87f0c683664", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n a) Der Besitzesschutz bezweckt die Erhaltung der tatsächlichen\nBesitzverhältnisse und damit der Parteirollenverteilung in den vom\nBesitzesschutzverfahren gänzlich zu trennenden Prozess um das Recht (Stark,\na.a.O., N. 2a zu Vor. Art. 926-929 ZGB; PKG 2003 Nr. 38 E. 4.a S. 202). Gemäss\nArt. 919 ZGB ist jener der Besitzer einer Sache, welcher die tatsächliche Gewalt\nüber sie inne hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und -lasten die\ntatsächliche Ausübung des Rechts gleichgestellt. Bei Grunddienstbarkeiten, die mit\nSachbesitz verbunden sind, ist das Besitzesrecht ohnehin anwendbar. Wo\nSachbesitz fehlt, kommt es für die Anwendung des Besitzesrechts auf die\ntatsächliche Ausübung des Rechts an (Rechtsbesitz; vgl. Stark, a.a.O., N. 75 ff. zu\nArt. 919 ZGB; Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel\n2007, N. 47 ff. zu Art. 919 ZGB). Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht\ngestört, so kann die Besitzende gegen die Störenden Klage erheben, auch wenn\ndiese ein Recht zu haben behaupten. Die Klage geht auf Beseitigung und zukünftige\nUnterlassung der Störung sowie Schadenersatz (Art. 928 Abs. 1 und 2 ZGB).\nBesitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft\nüber die Sache. In Frage kommt namentlich eine Verunmöglichung der bisherigen\nAusübung oder eine Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer\nGrunddienstbarkeit, an welcher ein Rechtsbesitz besteht. Diesfalls liegt eine\nStörung des Rechtsbesitzes des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten vor\n(Stark, a.a.O., N. 24 zu Art. 928 ZGB). Es ist dabei zu beachten, dass im raschen\nund summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene\nAnsprüche durchgesetzt werden können (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr.\n39 E. 4.c). Die Ansprüche brauchen sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut der\nDienstbarkeit zu ergeben. Es reicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach\nbewährter Lehre und Überlieferung gewonnen werden können. Wenn ein Anspruch\n\nSeite 7 — 11\naber auch durch Auslegung nicht restlos eindeutig belegt werden kann, ist er\nabzuweisen. Der Ansprecher hat sich dann an den ordentlichen Zivilrichter zu\nwenden (vgl. PKG 2001 Nr. 39).\n\nb) Vorliegend haben die Parteien die Dienstbarkeit von 1986 umgesetzt,\nindem sie die Parkplätze auf der Parzelle _ so markiert haben, wie sie auf dem\nintegralen Plan des Dienstbarkeitsvertrags eingezeichnet waren. Die Parkplätze\nliessen in dieser Anordnung den gelb umrandeten Bereich unangetastet. Über viele\nJahre hinweg wurde die Dienstbarkeit in diesem Ausmass (Einfahrt/Wendeplatz/Zufahrt) in zumindest stillschweigender Übereinkunft genutzt. Die derartige\ntatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit stellt somit den zu schützenden (Rechts-)\nBesitz dar. Als X. und Y. die Veränderungen an den Markierungen der Parkplätze\nvornahmen, zeichneten sie diese so ein, dass sie in den gelb eingezeichneten\nBereich des Dienstbarkeitsvertrags von 1986 hinein ragen. Diese Ausdehnung der\nParkfläche ist ohne Zweifel dazu geeignet, Parkierende dazu zu veranlassen, ihr\nFahrzeug so abzustellen, dass sich Teile davon in der Fläche des ab dem Jahr 1986\ngelebten Fuss- und Fahrwegrechts befinden. Die Berechtigte muss dies nicht\ndulden. Vielmehr ist die Anordnung der Kreispräsidentin zu Recht erfolgt. So hat\ndiese mit ihrem Entscheid nichts anderes gemacht, als angeordnet, dass der ab\n1986 während Jahren geduldete und anerkannte Zustand wieder hergestellt wird.\nDie von X. und Y. in der Beschwerde verwendeten (anderweitigen)\nVertragsauslegungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Sie sind im\nBefehlsverfahren nicht zu hören, zumal die über Jahre gehandhabte Umsetzung\ndes Dienstbarkeitsvertrags von 1986 keinesfalls offensichtlich gegen den\nmassgeblichen Vertragsinhalt verstösst. Namentlich muss etwa aus der nicht\nzentimetergenauen Bezeichnung der Fahrspur zwischen den Parkplätzen oder aus\nArt. 3 des Dienstbarkeitsvertrages von 1986 nicht zwingend folgen, eine 3 m breite\nFahrspur genüge den Anforderungen. Auf der anderen Seite haben die Parteien\ndas Fahr- und Fusswegrecht damals mit dem beigelegten Plan auf die gesamte gelb\numrandete Fläche ausgedehnt. Es ist mithin nichts zweifelsfrei Schlüssiges\nzugunsten einer der Parteien aus dem Vertragstext abzuleiten. Da im\nBesitzesschutzverfahren aber auf den nachgewiesenen Besitz abzustellen ist, das\nheisst darauf, dass das Fuss- und Fahrwegrecht bislang auf der ganzen im\nDienstbarkeitsvertrag von 1986 gelb eingerahmten Fläche genutzt und geduldet\nwurde, diese Rechtsausübung nicht ohne Weiteres gegen die Umschreibung der\nDienstbarkeit verstösst und die konkret geplante Einschränkung dieses Rechts\ndurch die Neumarkierung der Parkflächen eine Störung des bisherigen Besitzes\ndarstellt, erweist sich das Begehren um Besitzesschutz von Z. als gerechtfertigt. Die\n\nSeite 8 — 11\nBeschwerde von X. und Y. (_) wird abgewiesen. Da die von der Kreispräsidentin im\nangefochtenen Amtsbefehl angesetzte Frist zur Wiederherstellung des früheren\nZustands in der Zwischenzeit abgelaufen ist, ist im Dispositiv dieser Verfügung von\nAmtes wegen eine neue Vollzugsfrist anzusetzen.\n\n"}