{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-246_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_246_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_246", "Checksum": "6097df49d473551c06800f805cf30a57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 01.12.2009 ERZ 2009 246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "f8c66f7206e1b18e2653b87f0c683664", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Die Kreispräsidentin A. weist mit Schreiben vom 13. November 2009\nbezüglich der Beschwerde von Z. darauf hin, dass sie die vorprozessualen Kosten\nin ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde von X. und Y.\nverzichtet sie auf eine Stellungnahme.\n\nH. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde der Beschwerde von\nX. und Y. (_) die aufschiebende Wirkung gewährt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden (ZPO; BR 320.000) erklärt das Befehlsverfahren zum Schutz eines\nbedrohten Besitzstandes im Sinne von Art. 928 ZGB für zulässig. Gegen Entscheide\nder Kreispräsidentin gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Einzelrichter in Zivilsachen\ndes Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden, wobei für das\nBeschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Die\nBeschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1\nZPO). Da vorliegend beide Beschwerden fristgerecht eingereicht wurden und im\nÜbrigen den Formerfordernissen entsprechen, kann auf sie eingetreten werden.\n\nb) Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen\nmateriellrechtlichen Anspruch. Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem\n\nSeite 5 — 11\nkantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den\nBesitzesschutz ausschliesslich das summarische Befehlsverfahren vor (Art. 137\nZiff. 14 ZPO). Da mit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessorischer\nEntscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise\nzuzulassen (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 4.a und b mit Hinweisen; Stark, Berner\nKommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N.\n106 Vor. Art. 926-929 ZGB). In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich der\nvolle Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung\nprivatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist\nnachzuweisen.\n\nc) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte\nPrüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise\nerheben zu können (Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine\numfassende Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf\nAngemessenheit auch angezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge\nhäufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung\nverlieren würde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und\noffensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Damit ist\ndem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ZPO volle Kognition\nzuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den\nEntscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. den\nEntscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden PZ 08 26 vom 5. März 2008\nE. 2).\n\n2. X. und Y. beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2009\ndie Durchführung eines Augenscheins auf der Parzelle _ in A. (vgl. act. 01 Ziff. VI.C).\nEin solcher erübrigt sich jedoch. Die tatsächliche Situation lässt sich vorliegend in\nausreichendem Masse den eingereichten Fotos und Unterlagen entnehmen.\nAbgesehen davon führte bereits die Kreispräsidentin einen Augenschein durch. Auf\nihre Feststellungen zu den Gegebenheiten vor Ort kann ohne Weiteres abgestellt\nwerden. Von der Durchführung eines erneuten Augenscheins durch den\nEinzelrichter in Zivilsachen kann daher abgesehen werden, womit gleichzeitig\ngesagt ist, dass der Antrag abgewiesen wird.\n\n3. Das Begehren von Z. wurde teilweise schon im Verfahren vor der\nKreispräsidentin anerkannt und offenbar schon vollzogen. So wurde die Markierung\n\nSeite 6 — 11\nder beanstandeten neuen Parkplätze auf dem Wendeplatz und bergseitig im\nWesten bereits vor dem Entscheid der Kreispräsidentin wieder entfernt. Dieser\nbereits erfüllte Teil der gerügten Besitzesstörung kann trotz betreffender\nRechtsbegehren in der Beschwerde von X. und Y. nicht mehr Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens sein. Zu beurteilen verbleiben somit die geforderte\nZurückversetzung der veränderten Parkflächenmarkierungen und die beanstandete\nKostenzuteilung im kreisamtlichen Verfahren.\n\n4. X. und Y. machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angeordnet,\ndie Parkplatzmarkierung sei an den alten Ort zurückzuversetzen, so wie sie das\nFuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle _ vorsehe. Sie vergessen dabei,\ndass sie sich in einem Besitzesschutzverfahren befinden:\n\n"}