{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-246_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_246_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_246", "Checksum": "6097df49d473551c06800f805cf30a57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 01.12.2009 ERZ 2009 246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "f8c66f7206e1b18e2653b87f0c683664", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n E. Dem Augenschein mit anschliessender Verhandlung am 18. September\n2009 wohnten X. und Y. sowie der Rechtsvertreter von Z., welche sich aus\ngesundheitlichen Gründen entschuldigte, bei. Ein Vergleichsversuch scheiterte. Die\nKreispräsidentin erkannte daher mit Entscheid vom 20. Oktober 2009, was folgt:\n„A. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegner Y. und X. haben\ndie Parkplatzmarkierung auf dem Wendeplatz sowie die untere\nMarkierungslinie des Parkplatzes bergseits im Westen zu entfernen.\nWeiter haben sie die Parkplatzmarkierung an den alten Ort zurück zu\nversetzen. Die Arbeit ist bis am 10. November 2009 auszuführen,\nansonsten sich die Kreispräsidentin gezwungen sieht, eine\nErsatzvornahme auf Kosten von X. und Y. vorzunehmen.\nB. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 500.- gehen zulasten von X. und Y.,\nwelche die Gesuchstellerin mit Fr. 1'800.- ausseramtlich zu\nentschädigen haben.\nC. Dieser Amtsbefehl ergeht unter Hinweis auf Art. 292 StGB. Demnach\nwird, wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen\nBeamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn\nerlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft.\nD. (Rechtsmittelbelehrung).\nE. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen diesen Entscheid reichte Z. am 2. November 2009 Beschwerde\n(ERZ 09 246) beim Kantonsgericht Graubünden ein. Sie begehrt darin Folgendes:\n„1. Ziff. III lit. B des Entscheides des Kreisamtes A. vom 20. Oktober 2009\nsei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine\nausseramtliche Entschädigung von CHF 4'666.60 (inkl. MWSt)\nzuzusprechen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdegegner.“\n\nSeite 3 — 11\nZur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des\nanerkannten Aufwands einen Fehler gemacht. Denn bereits 7 Stunden à Fr. 240.―\nwürden bei Aufrechnung der Mehrwertsteuer den im Dispositiv zugesprochenen\nBetrag von 1'800.― übersteigen. Zudem sei der notwendige Aufwand für das\nvorinstanzliche Verfahren höher als die anerkannten 7 Stunden gewesen. Der in der\nvorgelegten detaillierten Aufwandzusammenstellung vom 10. Oktober 2009 geltend\ngemachte Aufwand von 20¼ Stunden sei keineswegs übermässig, sondern dem\nVerfahren angemessen. Z. reicht mit ihrer Beschwerde trotzdem eine bereinigte\nAufwandzusammenstellung ein (ERZ 09 246 act. 01/4), in der sie einen Aufwand\nvon 17¼ Stunden geltend macht.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 stellen X. und Y. die\nRechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter die\nZiff. III lit. B. des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben und Z. eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'046.― (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Sie\nführen an, die von Z. verlangte Entschädigung sei in keiner Weise angemessen. Die\nKreispräsidentin sei deshalb nach Prüfung aller Faktoren zu Recht zum Schluss\ngekommen, dass ein Aufwand von 7 Stunden dem Verfahren angemessen sei. Ein\nFehler bei der Berechnung der im Entscheid zugestandenen aussergerichtlichen\nEntschädigung sei überdies nicht gemacht worden. Vielmehr habe die\nKreispräsidentin einen pauschalisierten Betrag zugesprochen, weswegen die Fr.\n1'800.― nicht exakt den 7 Stunden Aufwand à Fr. 240.― plus Spesen und\nMehrwertsteuer entsprechen müssten.\n\nG. Am 2. November 2009 (Poststempel 3. November 2009) erhoben auch\nX. und Y. gegen den Entscheid der Kreispräsidentin A. Beschwerde (_) an das\nKantonsgericht Graubünden. Sie beantragen darin, was folgt:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin für beide Instanzen.“\n\nSie begründen ihre Anträge damit, dass erstens durch die neue Markierung\ndas Fuss- und Fahrwegrecht in keiner Art und Weise geschmälert werde, da dieses\nnach wie vor auf eine Breite von 3 m festgelegt sei. Zweitens sei Z. ohnehin\nverpflichtet, ihr Recht in möglichst schonender Weise auszuüben, womit sie ein\nHineinragen der neuen Markierung in die im Dienstbarkeitsvertrag vom 10. April\n1986 gelb eingetragene Fläche zu dulden habe, zumal dadurch ihre Dienstbarkeit\nin keiner Weise erschwert oder verhindert werde.\n\nSeite 4 — 11\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 stellt Z. den Antrag, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt\nzur Begründung an, das Fuss- und Fahrwegrecht beinhalte nach dem\nDienstbarkeitsvertrag von 1986 nicht mehr nur die Freihaltung einer 3 m breiten\nFahrspur, sondern die Freihaltung der gesamten gelb eingezeichneten Fläche.\nRage die Parkplatzmarkierung indessen über diese freizuhaltende Fläche hinaus,\nanimiere dies dazu, Fahrzeuge ebenfalls so zu parkieren, dass sie eine Durchfahrt,\ninsbesondere breiterer Fahrzeuge (z.B. Rettungswagen), behinderten. Weiter\nkönne die Gegenpartei aus Art. 737 Abs. 2 ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten,\nsolange sie ihr Recht ordnungsgemäss ausführe. Die dienstbarkeitsbelastete\nGegenpartei indessen dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was\ndie Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Genau dies sei jedoch\nmit der Vornahme der neuen Markierung geschehen.\n\n"}