{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-246_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_246_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49704fa0d13e37d50d075017e78ba2c60eab81a9aab96d1a708bb2f9561e82be71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_246", "Checksum": "6097df49d473551c06800f805cf30a57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 01.12.2009 ERZ 2009 246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "f8c66f7206e1b18e2653b87f0c683664", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 246\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 01. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 246/247\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Schaub\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X. und der Y., Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001\nChur,\ngegen\nden Entscheid der Kreispräsidentin A. vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 20.\nOktober 2009, in Sachen der Z., Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli,\nWerkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Besitzesschutz,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Z. ist Eigentümerin und Besitzerin der Parzelle _, Grundbuch A., auf\nwelcher das B. steht. Zugunsten dieser Parzelle ist ein Fuss- und Fahrwegrecht auf\nder Parzelle _ eingetragen. Miteigentümer und Besitzer der Parzelle _ sind X. und\nY.. Das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht besteht gemäss\nDienstbarkeitsvertrag vom 17. Januar 1962 auf einer Breite von 3 m unter\nBenützung des bisherigen Trasses. Infolge einer geplanten Anlegung von\nParkplätzen auf der Parzelle _ wurde das Fuss- und Fahrwegrecht mit einem\nVergleich und partiellen Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 1986 auf die gesamte\nim einen integrierenden Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bildenden Plan gelb\neingezeichnete Fläche erweitert (vgl. ERZ 09 247 act. 01/3). Innerhalb der gelb\neingezeichneten Fläche befindet sich namentlich die Ein- bzw. Ausfahrt auf die\nKantonsstrasse, ein Wendeplatz und eine Fahrspur, die mitten durch die Parkreihen\nhin zur Zufahrt in die Parzelle _ führt. Die Parkplätze wurden daraufhin gemäss\ndiesem Plan markiert.\n\nB. Am 29. Juli 2009 markierten X. und Y. die bestehenden Parkflächen\nneu und zeichneten ausserdem zwei zusätzliche Parkplätze ein. Der eine neue\nParkplatz befand sich dabei auf dem bisherigen Wendeplatz, der andere bergseitig\nim Westen der Parzelle. Die neu markierten Begrenzungen der bestehenden\nParkflächen ragen um mehrere Zentimeter weiter in die Fahrspur hinein, als dies\nbei der Markierung seit 1986 der Fall war.\n\nC. Um diese Umgestaltung der Parkflächeneinteilung auf der Parzelle _ zu\nbeseitigen bzw. wieder den Zustand vor der neuen Markierung der Parkflächen\nherzustellen, beantragte Z. beim Kreisamt A. mit einem Gesuch betreffend\nBesitzesschutz vom 31. August 2009, was folgt:\n„1. Den Gesuchsgegnern sei unter Androhung der Bestrafung nach Art.\n292 StGB zu befehlen, die auf der Parzelle _, Grundbuch A.,\nvorgenommenen Parkplatzmarkierungen insoweit rückgängig zu\nmachen, wie sie das Fuss und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle\n_, Grundbuch A., gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 1986\nverletzen. Dieser Befehl sei auszusprechen unter Ansetzung einer Frist,\ninnert der dem Befehl Folge zu leisten ist, und mit der Androhung der\nErsatzvornahme, falls dem Befehl nicht nachgekommen wird.\n2. Kommen die Gesuchsgegner dem Befehl gemäss Ziff. 1 nicht nach,\nhabe das Kreisamt die Ersatzvornahme anzuordnen.\n3. Der Amtsbefehl sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung\nder Gesuchsgegner zu treffen.\n\nSeite 2 — 11\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nGesuchsgegner.“\n\nD. Am 15. September 2009 nahmen X. und Y. zum Gesuch von Z. Stellung\nund begehrten Folgendes:\n„1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, da das Fuss- und\nFahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle _, Grundbuch A., in keiner Weise\nbeeinträchtigt wird. Durch die neu nachgezeichneten Parkfelder und\nLeitlinien in die Nähe des Zugangsweges zur Parzelle _, besteht eine\nbessere Klarheit, wo sich die 3.2 bis 3.4 m breite Fahrgasse befindet, in\nder sich kein Fahrzeug befinden darf. Auch durch das zusätzlich\neingezeichnete Parkfeld wird der notwendige Wendeplatz in keiner\nWeise beeinträchtigt – weist dieser doch eine Breite von mind. 3.3 m\naus.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“\n\n"}