3. Diese Verfügung steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Kosten der Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 16. September 2009 von Fr. 1'056.― und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.― zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 176.―, insgesamt somit Fr. 1’376.―, gehen zulasten von Y., welcher die X. AG für beide Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'000.― (inkl. MwSt.) zu bezahlen hat.