1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die privatrechtliche Baueinsprache wird dahin gutgeheissen, dass Y. bis zu einer Einigung mit der X. AG über den Inhalt der Dienstbarkeit zugunsten der Parzelle _ und zulasten der Parzelle _ des Grundbuchs von A. betreffend das ausschliessliche Benützungsrecht für die Abstellung von bis zu 15 Autos und der Ausrichtung derselben bzw. bis zu einem entsprechenden rechtskräftigen ordentlichen Urteil in dieser Sache verboten wird, das am 22. Mai 2009 publizierte Bauvorhaben auf Parzelle _ zu realisieren.