3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 16. September 2009 von Fr. 1'056.― zulasten von Y., welcher die X. AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'900.― aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.― zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 176.―, insgesamt Fr. 1’376.―, gehen ebenfalls zulasten von Y., welcher zudem die X. AG für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'100.― aussergerichtlich zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt: