e) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Hinblick auf die entscheidende Frage weder in der einen noch in der anderen Richtung klare Erkenntnisse zu gewinnen sind, so dass es dem ordentlichen Richter obliegt, den Inhalt der Dienstbarkeit abschliessend festzulegen. Im Besitzesschutzverfahren ist aus diesen Gründen auf den nachgewiesenen Besitz abzustellen, das heisst darauf, dass zurzeit die 15 der Einsprecherin zustehenden Parkplätze auf Parzelle _ frei zugänglich sind, diese Rechtsausübung nicht ohne Weiteres gegen die Umschreibung der Dienstbarkeit verstösst und die konkret geplante Einschränkung des Parkierungsrechts durch Schaffung von drei gefangenen Parkplätzen eine