d) Der Grundbucheintrag selbst führt im vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Ziel. Aus der Bezeichnung „ausschliessliches Benutzungsrecht für die Abstellung von bis zu 15 Autos“ ergibt sich weder die Lage noch die Fläche noch, ob es sich um frei zugängliche Parkplätze handeln muss. Es ist somit gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB zunächst der Erwerbsgrund, das heisst der Dienstbarkeitsvertrag, herbeizuziehen. Danach ergibt sich vorerst klar, dass die Abstellfläche maximal 350 m2 der Parzelle _ betragen darf, worauf maximal 15 Personenwagen parkieren dürfen. Weitere, in diesem Zusammenhang notwendigerweise klare Antworten zu finden, erweist sich aber als schwierig.