c) Im raschen und summarischen Amtsbefehlsverfahren können nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Bei einer Dienstbarkeit brauchen sich die Ansprüche nicht schon aus deren Wortlaut zu ergeben. Es reicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung gewonnen werden können. Wenn der Anspruch aber auch durch Auslegung nicht restlos eindeutig belegt werden kann, ist er abzuweisen. Der Ansprecher hat sich dann an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c S. 167).