Die Servitutsberechtigte musste namentlich nicht in Kauf nehmen, dass eine gewisse Anzahl Parkplätze „gefangen“ bzw. nicht frei zugänglich gewesen wäre. Der massgebliche Sachbesitz der Dienstbarkeitsberechtigten erstreckte sich demzufolge über 15 frei zugängliche Parkplätze auf der Parzelle _. Zu prüfen ist somit, ob dieser Besitzstand zu schützen ist und ob Y. den bisher geduldeten Zustand aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags ohne Weiteres ändern kann.