7, act. IV/10). Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, wer aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags berechtigt ist, die entsprechende Parkordnung zu erlassen respektive, ob unter dem Begriff „Eigentümer“ die Dienstbarkeitsberechtigte (gemäss Ansicht der Einsprecherin) oder der Dienstbarkeitsbelastete (gemäss Auffassung von Y.) gemeint ist. Tatsache ist nämlich, dass seit Beginn des Dienstbarkeitsrechts in zumindest stillschweigender Übereinkunft beider Parteien die 15 Parkierrechte ohne Einschränkungen genutzt werden konnten. Die Servitutsberechtigte musste namentlich nicht in Kauf nehmen, dass eine gewisse Anzahl Parkplätze „gefangen“ bzw. nicht frei zugänglich gewesen wäre.