a) Zu berücksichtigen ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Amtsbefehlsverfahrens betreffend Besitzesschutz zu beurteilen sind und nicht innerhalb einer ordentlichen Klage betreffend Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit gemäss Art. 738 ZGB. Der Besitzesschutz bezweckt die Erhaltung der tatsächlichen Besitzverhältnisse und damit der Parteirollenverteilung in den vom Besitzesschutzverfahren gänzlich zu trennenden Prozess um das Recht (Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N. 2a zu Vor. Art. 926-929 ZGB; PKG 2003 Nr. 38 E. 4.a S. 202). Gemäss Art.