2. Der Kreispräsident A. hat in seiner Verfügung vom 16. September 2009 den Dienstbarkeitsvertrag im Sinne von Art. 738 ZGB ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, das Vorgehen des Dienstbarkeitsbelasteten verstosse nicht dagegen, so dass das Gesuch abzuweisen sei. Diese Begründung greift zu kurz.