b) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden.