(PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a S. 164). Nebst den nachbarrechtlichen Vorschriften des ZGB und des EGzZGB können im Verfahren der zivilrechtlichen Baueinsprache auch vertragliche Baubeschränkungen durchgesetzt werden. In Betracht fallen insbesondere in der Form von Dienstbarkeiten errichtete Baubeschränkungen, wobei vorwiegend die Verletzung negativer Dienstbarkeiten (z.B. eines Bauverbots oder einer Baubeschränkung) im Vordergrund steht.