1.a) Der Beschwerdegegner hat bei der Gemeinde A. ein Baugesuch eingereicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Baueinsprache gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000), wonach namentlich die Verletzung von privatrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden kann. Privatrechtliche Bauvorschriften umfassen zum einen nachbarrechtliche und zum anderen vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine Besitzesstörung dar, welche im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren anhängig gemacht werden muss (PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a S. 164).