Der Kreispräsident A. sei in seiner Verfügung vom 16. September 2009 mittels Auslegung zu einem klaren Ergebnis gekommen. Inwiefern die Feststellung des Kreispräsidenten, es müssten im vorliegenden Fall nicht 15 einzeln zugängliche Parkplätze geschaffen werden, rechtswidrig und weltfremd sein solle, sei nicht ersichtlich. Die Gegenpartei behaupte dies ohne Begründung und Beweis. Der Kreispräsident A. hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 auf eine Stellungnahme verzichtet. Seite 5 — 10 H. Mit Verfügung vom 11. November 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.