Y. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2009, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er führt zusammengefasst an, die Gegenpartei verkenne, dass im Dienstbarkeitsvertrag weder die Zurverfügungstellung von 15 einzeln ausgeschiedenen Parkplätzen noch eine Parkfläche versprochen worden sei, die 15 Fahrzeugen die gleichzeitige Zu- und Ausfahrt garantiere. Der Beschwerdegegner sei berechtigt, die Parkfläche festzulegen. Der Kreispräsident A. sei in seiner Verfügung vom 16. September 2009 mittels Auslegung zu einem klaren Ergebnis gekommen.