Geradezu willkürlich sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es sei „bekannt, dass es in A. weitere gefangene Parkplätze gebe“ und dies deshalb auch für den vorliegenden Fall gelten müsse. Der Kreispräsident A. habe den Eintrag im Grundbuch und den Kaufvertrag nicht nur falsch ausgelegt, sondern auch übersehen, dass sich der Inhalt einer Dienstbarkeit aus der Art ergebe, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei.