Sie führt zu ihren Rechtsbegehren im Wesentlichen dieselbe Begründung an wie schon im vorinstanzlichen Verfahren. Die uneingeschränkte Nutzung sei mit der Schaffung von „gefangenen Parkplätzen“ nicht mehr möglich, wobei Nutzung immer zufahren, abstellen und wegfahren bedeute. Geradezu willkürlich sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es sei „bekannt, dass es in A. weitere gefangene Parkplätze gebe“ und dies deshalb auch für den vorliegenden Fall gelten müsse.