G. Gegen diesen Entscheid reichte die X. AG am 16. Oktober 2009 Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) ein. Sie beantragt darin, was folgt: „1. Die Verfügung des Kreisamtes A. vom 16. September 2009, mitgeteilt am 5. Oktober 2009, sei aufzuheben und es sei folgendes gerichtlich anzuordnen. a. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, durch bauliche Massnahmen die mit Kaufvertrag vom 4. April 2003 zu Gunsten des Grundstückes Nr. _ und zu Lasten