In seiner Verfügung legte der Kreispräsident A. den Dienstbarkeitsvertrag so aus, dass mit der Formulierung „Abstellung von bis zu 15 Autos“ nicht Parkplätze für den kurzzeitigen Gebrauch, sondern für längerfristiges Abstellen gedacht seien, was die Benützung „gefangener Parkplätze“ bei geeigneter Organisation durchaus zulasse. Hinzu komme, dass gemäss Vertrag der Eigentümer die Parkfläche bestimmen könne. Vernünftigerweise sei vorliegend mit dem Begriff „Eigentümer“ der Gesuchsgegner (Käufer des Grundstücks) gemeint gewesen.