F. Mit Entscheid vom 16. September 2009, mitgeteilt am 5. Oktober 2009, verfügte der Kreispräsident, was folgt: „1. Das Begehren wird abgewiesen und das superprovisorische Verbot vom 11. Juni 2009 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend in: Gerichtsgebühr Fr. 800.00 Schreibgebühr und Kopien Fr. 256.00 Total Fr. 1'056.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem Kostenvorschuss über Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 56.00 ist innert 30 Tagen dem Kreisamt A. zu überweisen.