Seite 3 — 10 nicht durchwegs und nur für den Eigentümer der Parzelle _ gebraucht, sondern ebenso für den Eigentümer der Parzelle _. Überdies sei der Berechtigte nach Art. 737 Abs. 2 ZGB dazu verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er auf einen Platz beharre, obschon eine vorgeschlagene andere Stelle nicht weniger geeignet, aber für den Belasteten vorteilhafter wäre.