Hätten dies die Vertragsparteien gewünscht, hätten sie dies so stipulieren müssen, weil dann eine Überbaubarkeit der Parzelle von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Die Bezeichnung „uneingeschränkt“ käme zudem in der von der Gegenpartei zitierten Vertragsstelle nicht vor, weshalb dem Vertragstext eben nicht entnommen werden könne, dass „gefangene Parkplätze“ nicht auch genügen würden. Die Anordnung der Parkplätze nach dem Wunsch der Gegenpartei würde zur kompletten Blockierung der gesuchsgegnerischen Parzelle führen, was nicht Vertragswille der Parteien gewesen sei. Ausserdem werde der Begriff „Eigentümer“