Weiter sei mit dem Begriff „Eigentümer“ im nämlichen Vertragstext, entgegen der Ansicht der Gegenpartei, nicht der Eigentümer des belasteten, sondern des berechtigten Grundstücks gemeint, werde dieser Begriff doch im zitierten Abschnitt durchwegs für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle _ gebraucht. Y. erwiderte in seiner Duplik vom 16. September 2009, ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren, es sei der fraglichen Vertragspassage nicht zu entnehmen, dass 15 einzeln zugängliche Parkplätze verlangt würden. Hätten dies die Vertragsparteien gewünscht, hätten sie dies so stipulieren müssen, weil dann eine Überbaubarkeit der Parzelle von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.