Zudem lege die Gegenpartei den Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags falsch aus. Vielmehr werde im Vertragstext mehrmals darauf hingewiesen, dass das uneingeschränkte, ausschliessliche und unentgeltliche Abstellen von 15 Autos zu ermöglich sei. Dies erlaube auch eine Gesamtfläche von 350 m2. Weiter sei mit dem Begriff „Eigentümer“ im nämlichen Vertragstext, entgegen der Ansicht der Gegenpartei, nicht der Eigentümer des belasteten, sondern des berechtigten Grundstücks gemeint, werde dieser Begriff doch im zitierten Abschnitt durchwegs für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle _ gebraucht.