E. Der Kreispräsident A. räumte den Parteien am 13. August 2009 die Möglichkeit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme ein. Die X. AG führte daraufhin in ihrer Replik vom 27. August 2009 bei unveränderten Rechtsbegehren an, sobald die vorgelagerten Parkplätze mit Fahrzeugen besetzt sein würden, sei eine Zufahrt nicht mehr möglich. Unwesentlich sei in diesem Zusammenhang, ob derartige „gefangene Parkplätze“ bei anderen Hotels im Ort allenfalls üblich sein sollten, denn dies hätte nicht zur Folge, dass anderslautende vertragliche Abmachungen ausser Kraft gesetzt würden. Zudem lege die Gegenpartei den Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags falsch aus.