Er begründete seine Anträge zusammengefasst damit, dass der Passus des Grunddienstbarkeitsvertrags „Die Parkfläche kann vom Eigentümer festgelegt werden.“ auszulegen sei. Mit dem Begriff „Eigentümer“ müsse der Dienstbarkeitsbelastete und damit der Eigentümer der belasteten Parzelle _ gemeint sein. Er wies ausserdem darauf hin, dass der angebliche Anspruch der Gesuchstellerin weder hinreichend begründet noch „klar und unzweifelhaft ausgewiesen“ erscheine.