Seite 2 — 10 D. In der Folge erliess der Kreispräsident A. am 11. Juni 2009, gleichentags mitgeteilt, eine superprovisorische Verfügung, in welcher er die Realisierung des Bauvorhabens bis zum Befehlsentscheids verbot. Am 3. Juli 2009 nahm Y. dazu Stellung. Er begehrte, das Gesuch vom 9. Juni 2009 sei vollumfänglich abzuweisen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben. Er begründete seine Anträge zusammengefasst damit, dass der Passus des Grunddienstbarkeitsvertrags „Die Parkfläche kann vom Eigentümer festgelegt werden.“ auszulegen sei.