Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass zum einen, sollte das Bauvorhaben verwirklicht werden, die auf dem Eingabeplan mit 13-15 nummerierten Abstellplätze nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden könnten. Zum anderen komme gemäss dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 2003 der Eigentümerin des berechtigten Grundstückes (Parzelle _) die Befugnis zu, festzulegen, wie die 15 Abstellplätze angeordnet werden sollen.