2. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. _ gemäss Baugesuch vom 14. Mai 2009 in Angriff zu nehmen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten der Bauherrschaft.“