C. Gegen dieses Bauvorhaben erhob die X. AG als Eigentümerin der Parzelle _ am 9. Juni 2009 beim Kreispräsidenten A. privatrechtliche Baueinsprache. Sie beantragte darin, was folgt: „1. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, durch bauliche Massnahmen die mit Kaufvertrag vom 4. April 2003 zu Gunsten des Grundstückes Nr. _ und zu Lasten des Grundstückes Nr. _, beide Grundbuch A., eingeräumte Grunddienstbarkeit „Ausschliessliches Benützungsrecht für die Abstellung von bis zu 15 Autos“, zu verletzen. 2. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art.