A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. April 2003 verkaufte die AG für Grundbesitz A. Y. die Parzelle _ in A.. Gleichzeitig wurde zugunsten der Parzelle _ und zulasten der Parzelle _ eine Grunddienstbarkeit zwecks ausschliesslicher und unentgeltlicher Nutzung von maximal 350 m2 der Parzelle _ als Parkfläche für 15 Autos errichtet. Im Weiteren wurde bestimmt, dass die Parkfläche „vom Eigentümer“ festgelegt werden könne. Die Parzelle _ liegt auf der anderen Strassenseite der Parzelle _. Auf letzterer steht das Hotel Post. Unbestritten ist, dass die nämliche Parkfläche für die Bedürfnisse des Hotels Post dienen sollte.