{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "9cad26371f1a68862622f02ea035271f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:41", "Checksum": "c39e2b5e6b02bff499fec6741a7e795f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n e) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Hinblick auf die\nentscheidende Frage weder in der einen noch in der anderen Richtung klare\nErkenntnisse zu gewinnen sind, so dass es dem ordentlichen Richter obliegt, den\nInhalt der Dienstbarkeit abschliessend festzulegen. Im Besitzesschutzverfahren ist\naus diesen Gründen auf den nachgewiesenen Besitz abzustellen, das heisst darauf,\ndass zurzeit die 15 der Einsprecherin zustehenden Parkplätze auf Parzelle _ frei\nzugänglich sind, diese Rechtsausübung nicht ohne Weiteres gegen die\nUmschreibung der Dienstbarkeit verstösst und die konkret geplante Einschränkung\ndes Parkierungsrechts durch Schaffung von drei gefangenen Parkplätzen eine\nStörung des jetzigen Besitzes darstellt. Das Begehren um Besitzesschutz erweist\nsich somit als gerechtfertigt, was zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung\nder vorinstanzlichen Verfügung führt.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Verfügung des\nKreispräsidenten A. vom 16. September 2009 von Fr. 1'056.― zulasten von Y.,\nwelcher die X. AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'900.―\naussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 1'200.― zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 176.―, insgesamt Fr. 1’376.―,\ngehen ebenfalls zulasten von Y., welcher zudem die X. AG für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'100.― aussergerichtlich zu entschädigen hat (Art.\n122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung\naufgehoben.\n\n2. Die privatrechtliche Baueinsprache wird dahin gutgeheissen, dass Y. bis zu\neiner Einigung mit der X. AG über den Inhalt der Dienstbarkeit zugunsten der\nParzelle _ und zulasten der Parzelle _ des Grundbuchs von A. betreffend das\nausschliessliche Benützungsrecht für die Abstellung von bis zu 15 Autos und\nder Ausrichtung derselben bzw. bis zu einem entsprechenden rechtskräftigen\nordentlichen Urteil in dieser Sache verboten wird, das am 22. Mai 2009\npublizierte Bauvorhaben auf Parzelle _ zu realisieren.\n\n3. Diese Verfügung steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach\nmit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem\nzuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels\nan ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n\n4. Die Kosten der Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 16. September 2009\nvon Fr. 1'056.― und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.―\nzuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 176.―, insgesamt somit Fr. 1’376.―,\ngehen zulasten von Y., welcher die X. AG für beide Verfahren eine\naussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'000.― (inkl. MwSt.) zu bezahlen\nhat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30\nTagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der\ngemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und\ndas Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff.\nBGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}