{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "9cad26371f1a68862622f02ea035271f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:41", "Checksum": "c39e2b5e6b02bff499fec6741a7e795f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n a) Zu berücksichtigen ist, dass die Ansprüche innerhalb eines\nAmtsbefehlsverfahrens betreffend Besitzesschutz zu beurteilen sind und nicht\ninnerhalb einer ordentlichen Klage betreffend Feststellung des Inhalts einer\nDienstbarkeit gemäss Art. 738 ZGB. Der Besitzesschutz bezweckt die Erhaltung der\ntatsächlichen Besitzverhältnisse und damit der Parteirollenverteilung in den vom\nBesitzesschutzverfahren gänzlich zu trennenden Prozess um das Recht (Stark,\nBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV.3.1., 3. Aufl., Bern\n2001, N. 2a zu Vor. Art. 926-929 ZGB; PKG 2003 Nr. 38 E. 4.a S. 202). Gemäss\nArt. 919 ZGB ist jener der Besitzer einer Sache, welcher die tatsächliche Gewalt\nüber sie hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die\ntatsächliche Ausübung des Rechts gleichgestellt. Bei Grunddienstbarkeiten, die mit\nSachbesitz verbunden sind, ist das Besitzesrecht ohnehin anwendbar. Wo\nSachbesitz fehlt, kommt es für die Anwendung des Besitzesrechts auf die\ntatsächliche Ausübung des Rechts an (Rechtsbesitz; vgl. Stark, a.a.O., N. 75 ff. zu\nArt. 919 ZGB; Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel\n2007, N. 47 ff. zu Art. 919 ZGB). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen\nwerden, dass sogar Sachbesitz der Dienstbarkeitsberechtigten vorliegt; besteht\ndoch unbestrittenermassen auf der Parzelle _ eine Parkierungsanlage zugunsten\nder Parzelle _ mit frei zugänglichen Parkplätzen. Selbst wenn dem nicht so wäre,\nwäre zumindest Rechtsbesitz anzunehmen, da das Parkierungsrecht\nunbestrittenermassen von der Eigentümerin der Parzelle _ tatsächlich ausgeübt\nwird. Das Besitzesrecht kommt demnach im vorliegenden Fall ohne Weiteres zur\nAnwendung.\n\nSeite 7 — 10\nb) Die fragliche Dienstbarkeit wurde mit Abschluss des Kaufvertrags am\n4. April 2003 eingeräumt. Seither wurde die entsprechende Parkfläche von der\nDienstbarkeitsberechtigten genutzt. Dabei konnten die Fahrzeuge auf Parzelle _\nrelativ frei abgestellt werden, was Y. so geduldet hat (vgl. Duplik S. 4 Ziff. 7, act.\nIV/10). Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, wer aufgrund des\nDienstbarkeitsvertrags berechtigt ist, die entsprechende Parkordnung zu erlassen\nrespektive, ob unter dem Begriff „Eigentümer“ die Dienstbarkeitsberechtigte\n(gemäss Ansicht der Einsprecherin) oder der Dienstbarkeitsbelastete (gemäss\nAuffassung von Y.) gemeint ist. Tatsache ist nämlich, dass seit Beginn des\nDienstbarkeitsrechts in zumindest stillschweigender Übereinkunft beider Parteien\ndie 15 Parkierrechte ohne Einschränkungen genutzt werden konnten. Die\nServitutsberechtigte musste namentlich nicht in Kauf nehmen, dass eine gewisse\nAnzahl Parkplätze „gefangen“ bzw. nicht frei zugänglich gewesen wäre. Der\nmassgebliche Sachbesitz der Dienstbarkeitsberechtigten erstreckte sich\ndemzufolge über 15 frei zugängliche Parkplätze auf der Parzelle _. Zu prüfen ist\nsomit, ob dieser Besitzstand zu schützen ist und ob Y. den bisher geduldeten\nZustand aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags ohne Weiteres ändern kann.\n\nc) Im raschen und summarischen Amtsbefehlsverfahren können nur klar\nund unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Bei einer\nDienstbarkeit brauchen sich die Ansprüche nicht schon aus deren Wortlaut zu\nergeben. Es reicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach bewährter Lehre und\nÜberlieferung gewonnen werden können. Wenn der Anspruch aber auch durch\nAuslegung nicht restlos eindeutig belegt werden kann, ist er abzuweisen. Der\nAnsprecher hat sich dann an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (PKG 2001\nNr. 39 E. 4.c S. 167).\n\nd) Der Grundbucheintrag selbst führt im vorliegenden Fall von vornherein\nnicht zum Ziel. Aus der Bezeichnung „ausschliessliches Benutzungsrecht für die\nAbstellung von bis zu 15 Autos“ ergibt sich weder die Lage noch die Fläche noch,\nob es sich um frei zugängliche Parkplätze handeln muss. Es ist somit gemäss Art.\n738 Abs. 2 ZGB zunächst der Erwerbsgrund, das heisst der Dienstbarkeitsvertrag,\nherbeizuziehen. Danach ergibt sich vorerst klar, dass die Abstellfläche maximal 350\nm2 der Parzelle _ betragen darf, worauf maximal 15 Personenwagen parkieren\ndürfen. Weitere, in diesem Zusammenhang notwendigerweise klare Antworten zu\nfinden, erweist sich aber als schwierig. Immerhin kann aus der Formulierung, dass\ndie Parkfläche vom Eigentümer festgelegt werden kann, wohl geschlossen werden,\ndass damit nicht die Bestimmung des Ausmasses der Parkfläche (dieses ist mit\nmaximal 359 m2 bereits klar beziffert), sondern vielmehr die Bestimmung der Lage\n\nSeite 8 — 10\nder Parkierungsfläche auf Parzelle _ gemeint sein muss. Die entscheidende Frage\njedoch ist, ob die Parkplätze frei zugänglich sein müssen. Dazu lässt sich aber aus\ndem Text nichts definitiv Schlüssiges ableiten, will man – im Gegensatz zum\nKreispräsidenten – nicht aus dem offensichtlichen Zweck, Parkplätze für das Hotel\nPost sichern zu wollen, schliessen, dass diese auch frei zugänglich sein müssen.\nUm zweifelsfrei zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, bedürfte es aber weiterer\nbeweisrechtlicher Abklärungen (Zeugen etc.).\n\n"}