{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "9cad26371f1a68862622f02ea035271f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:41", "Checksum": "c39e2b5e6b02bff499fec6741a7e795f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Sie führt zu ihren Rechtsbegehren im Wesentlichen dieselbe Begründung an\nwie schon im vorinstanzlichen Verfahren. Die uneingeschränkte Nutzung sei mit der\nSchaffung von „gefangenen Parkplätzen“ nicht mehr möglich, wobei Nutzung immer\nzufahren, abstellen und wegfahren bedeute. Geradezu willkürlich sei die\nFeststellung in der angefochtenen Verfügung, es sei „bekannt, dass es in A. weitere\ngefangene Parkplätze gebe“ und dies deshalb auch für den vorliegenden Fall gelten\nmüsse. Der Kreispräsident A. habe den Eintrag im Grundbuch und den Kaufvertrag\nnicht nur falsch ausgelegt, sondern auch übersehen, dass sich der Inhalt einer\nDienstbarkeit aus der Art ergebe, wie sie während längerer Zeit unangefochten und\nin gutem Glauben ausgeübt worden sei.\n\nY. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2009, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er führt zusammengefasst an, die\nGegenpartei verkenne, dass im Dienstbarkeitsvertrag weder die\nZurverfügungstellung von 15 einzeln ausgeschiedenen Parkplätzen noch eine\nParkfläche versprochen worden sei, die 15 Fahrzeugen die gleichzeitige Zu- und\nAusfahrt garantiere. Der Beschwerdegegner sei berechtigt, die Parkfläche\nfestzulegen. Der Kreispräsident A. sei in seiner Verfügung vom 16. September 2009\nmittels Auslegung zu einem klaren Ergebnis gekommen. Inwiefern die Feststellung\ndes Kreispräsidenten, es müssten im vorliegenden Fall nicht 15 einzeln zugängliche\nParkplätze geschaffen werden, rechtswidrig und weltfremd sein solle, sei nicht\nersichtlich. Die Gegenpartei behaupte dies ohne Begründung und Beweis.\n\nDer Kreispräsident A. hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 auf eine\nStellungnahme verzichtet.\n\nSeite 5 — 10\nH. Mit Verfügung vom 11. November 2009 wurde der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung gewährt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Der Beschwerdegegner hat bei der Gemeinde A. ein Baugesuch\neingereicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Baueinsprache gemäss Art.\n146 Abs. 1 Ziff. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000), wonach namentlich\ndie Verletzung von privatrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden kann.\nPrivatrechtliche Bauvorschriften umfassen zum einen nachbarrechtliche und zum\nanderen vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine\nBesitzesstörung dar, welche im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen\nBesitzesschutzverfahren anhängig gemacht werden muss (PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a\nS. 164). Nebst den nachbarrechtlichen Vorschriften des ZGB und des EGzZGB\nkönnen im Verfahren der zivilrechtlichen Baueinsprache auch vertragliche\nBaubeschränkungen durchgesetzt werden. In Betracht fallen insbesondere in der\nForm von Dienstbarkeiten errichtete Baubeschränkungen, wobei vorwiegend die\nVerletzung negativer Dienstbarkeiten (z.B. eines Bauverbots oder einer\nBaubeschränkung) im Vordergrund steht.\n\nb) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten gemäss Art. 145 ff. ZPO kann\nbeim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde\nerhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152\nZPO anzuwenden sind. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung\neinzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht\neingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf\neingetreten werden.\n\nc) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte\nPrüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise\nerheben zu können (Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine\numfassende Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf\nAngemessenheit auch angezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge\n\nSeite 6 — 10\nhäufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung\nverlieren würde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und\noffensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Damit ist\ndem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ZPO volle Kognition\nzuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den\nEntscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. den\nEntscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden PZ 08 26 vom 5. März 2008\nE. 2).\n\n2. Der Kreispräsident A. hat in seiner Verfügung vom 16. September 2009\nden Dienstbarkeitsvertrag im Sinne von Art. 738 ZGB ausgelegt und ist zum Schluss\ngekommen, das Vorgehen des Dienstbarkeitsbelasteten verstosse nicht dagegen,\nso dass das Gesuch abzuweisen sei. Diese Begründung greift zu kurz.\n\n"}