{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "9cad26371f1a68862622f02ea035271f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:41", "Checksum": "c39e2b5e6b02bff499fec6741a7e795f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n E. Der Kreispräsident A. räumte den Parteien am 13. August 2009 die\nMöglichkeit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme ein. Die X. AG führte\ndaraufhin in ihrer Replik vom 27. August 2009 bei unveränderten Rechtsbegehren\nan, sobald die vorgelagerten Parkplätze mit Fahrzeugen besetzt sein würden, sei\neine Zufahrt nicht mehr möglich. Unwesentlich sei in diesem Zusammenhang, ob\nderartige „gefangene Parkplätze“ bei anderen Hotels im Ort allenfalls üblich sein\nsollten, denn dies hätte nicht zur Folge, dass anderslautende vertragliche\nAbmachungen ausser Kraft gesetzt würden. Zudem lege die Gegenpartei den\nWortlaut des Dienstbarkeitsvertrags falsch aus. Vielmehr werde im Vertragstext\nmehrmals darauf hingewiesen, dass das uneingeschränkte, ausschliessliche und\nunentgeltliche Abstellen von 15 Autos zu ermöglich sei. Dies erlaube auch eine\nGesamtfläche von 350 m2. Weiter sei mit dem Begriff „Eigentümer“ im nämlichen\nVertragstext, entgegen der Ansicht der Gegenpartei, nicht der Eigentümer des\nbelasteten, sondern des berechtigten Grundstücks gemeint, werde dieser Begriff\ndoch im zitierten Abschnitt durchwegs für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle _\ngebraucht. Y. erwiderte in seiner Duplik vom 16. September 2009, ebenfalls mit\nunveränderten Rechtsbegehren, es sei der fraglichen Vertragspassage nicht zu\nentnehmen, dass 15 einzeln zugängliche Parkplätze verlangt würden. Hätten dies\ndie Vertragsparteien gewünscht, hätten sie dies so stipulieren müssen, weil dann\neine Überbaubarkeit der Parzelle von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.\nDie Bezeichnung „uneingeschränkt“ käme zudem in der von der Gegenpartei\nzitierten Vertragsstelle nicht vor, weshalb dem Vertragstext eben nicht entnommen\nwerden könne, dass „gefangene Parkplätze“ nicht auch genügen würden. Die\nAnordnung der Parkplätze nach dem Wunsch der Gegenpartei würde zur\nkompletten Blockierung der gesuchsgegnerischen Parzelle führen, was nicht\nVertragswille der Parteien gewesen sei. Ausserdem werde der Begriff „Eigentümer“\n\nSeite 3 — 10\nnicht durchwegs und nur für den Eigentümer der Parzelle _ gebraucht, sondern\nebenso für den Eigentümer der Parzelle _. Überdies sei der Berechtigte nach Art.\n737 Abs. 2 ZGB dazu verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise\nauszuüben. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er auf einen Platz beharre, obschon\neine vorgeschlagene andere Stelle nicht weniger geeignet, aber für den Belasteten\nvorteilhafter wäre.\n\nF. Mit Entscheid vom 16. September 2009, mitgeteilt am 5. Oktober 2009,\nverfügte der Kreispräsident, was folgt:\n„1. Das Begehren wird abgewiesen und das superprovisorische Verbot\nvom 11. Juni 2009 aufgehoben.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend in:\nGerichtsgebühr Fr. 800.00\nSchreibgebühr und Kopien Fr. 256.00\nTotal Fr. 1'056.00\ngehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem\nKostenvorschuss über Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr.\n56.00 ist innert 30 Tagen dem Kreisamt A. zu überweisen. Der\nKostenvorschuss über Fr. 1'000.00 des Gesuchgegners wird zurück\nerstattet.\n3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner ausseramtlich mit Fr.\n1'900.00 zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nIn seiner Verfügung legte der Kreispräsident A. den Dienstbarkeitsvertrag so\naus, dass mit der Formulierung „Abstellung von bis zu 15 Autos“ nicht Parkplätze\nfür den kurzzeitigen Gebrauch, sondern für längerfristiges Abstellen gedacht seien,\nwas die Benützung „gefangener Parkplätze“ bei geeigneter Organisation durchaus\nzulasse. Hinzu komme, dass gemäss Vertrag der Eigentümer die Parkfläche\nbestimmen könne. Vernünftigerweise sei vorliegend mit dem Begriff „Eigentümer“\nder Gesuchsgegner (Käufer des Grundstücks) gemeint gewesen.\n\nG. Gegen diesen Entscheid reichte die X. AG am 16. Oktober 2009\nBeschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden (recte\nEinzelrichter am Kantonsgericht) ein. Sie beantragt darin, was folgt:\n„1. Die Verfügung des Kreisamtes A. vom 16. September 2009, mitgeteilt\nam 5. Oktober 2009, sei aufzuheben und es sei folgendes gerichtlich\nanzuordnen.\na. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, durch bauliche Massnahmen die mit Kaufvertrag\nvom 4. April 2003 zu Gunsten des Grundstückes Nr. _ und zu Lasten\n\nSeite 4 — 10\ndes Grundstückes Nr. _, beide Grundbuch A., eingeräumte\nGrunddienstbarkeit „Ausschliessliches Benützungsrecht für die\nAbstellung von bis zu 15 Autos“, zu verletzen.\nb. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. _ gemäss\nBaugesuch vom 14. Mai 2009 in Angriff zu nehmen.\n2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur\nNeubeurteilung im Sinne von Ziffer 1 vorstehend an das Kreisamt A.\nzurückzuweisen.\n3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und Y. sei\nsuperprovisorisch zu verbieten, irgendwelche Bauarbeiten auf seinem\nGrundstück Nr. _ in Angriff zu nehmen.\n4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6% MWST für beide Verfahren zu Lasten von Y..“\n\n"}